Verfahrensgang

AG Hamburg-Bergedorf (Beschluss vom 22.05.2012; Aktenzeichen 415f F 123/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers ... vom 27.6.2012 wird der Beschluss des AG Hamburg-Bergedorf - Familiengericht -, Az. 415f F 123/10 vom 22.5.2012 in Ziff 2. dritter Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der ..., Versicherungsnummer ..., ein Anrecht in Höhe von 6.997,81 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2010, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 1..., begründet.

Die ... wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 3,25 % p.a. auf einen Betrag von 4.829,49 EUR seit dem 31.10.2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 27.6.2012 aufecht erhalten.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.080 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eheleute heirateten am 15.11.2002. Auf den dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes am 5.11.2010 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau hat das AG Hamburg-Bergedorf - Familiengericht - am 22.5.2012 die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht die auf Seiten beider Eheleute bestehenden Rentenanwartschaften bei der DRV Bund jeweils intern geteilt. Der Ehemann verfügt neben seiner Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Anwartschaft bei der ... aus einer privaten Altersversorgung. Auch diese Versicherung hat das Familiengericht intern geteilt. Bei der Versicherung handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltungsgarantie in Form einer sog. Riester-Rente. Dabei garantiert der Versorgungsträger dem Versicherungsnehmer, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und die der Versicherung zugeflossenen staatlichen Zulagen dem Versicherungsnehmer in der Leistungsphase zur Verfügung stehen. Zur Sicherstellung dieser Beitragserhaltungsgarantie werden Teile der Beiträge und der dem Versorgungsträger zufließenden staatlichen Zulagen abzgl. der tariflichen Kosten im sonstigen Vermögen des Versorgungsträger angelegt und mit dem tariflichen Garantiezinssatz von 3,25 % p.a. verzinst. Die darüber hinausgehende Beitragsanteile werden dem Anlagestock zugefügt.

Den Ehezeitwert des Anlagestocks hat der Versorgungsträger mit dem Wert der Fondsanteile zum Stichtag Ehezeitende mit 4.336,65 EUR beziffert. Den Ehezeitwert des im Rahmen der Beitragserhaltungsgarantie gebildeten Deckungskapitals hat der Versorgungsträger mit 9.377,78 EUR beziffert. Dem Ehezeitanteil noch hinzugerechnet hat der Versorgungsträger die auf die Ehezeit anfallenden Bewertungsreserven i.H.v. 281,19 EUR, so dass sich ein Gesamtehezeitwert der Versorgung von 13.995,62 EUR ergibt. Den hälftigen Anteil hiervon hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft als Ausgleichswert i.H.v. 6.997,81 EUR angegeben.

Der Scheidungsverbundbeschluss wurde dem Versorgungsträger am 14.6.2012 zugestellt. Er hat gegen den Beschluss mit beim Familiengericht am 2.7.2012 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde führt der Versorgungsträger aus, dass er derzeit aus technischen Gründen nicht in der Lage sei, eine interne Teilung der Anwartschaft vorzunehmen. Es werde daher darum gebeten, eine externe Teilung durchzuführen. Mit Schreiben vom 20.9.2012 hat sich die Ehefrau mit der Durchführung der externen Teilung gegenüber dem Versorgungsträger einverstanden erklärt und mit weiterem Schriftsatz vom 11.10.2012 mitgeteilt, dass die externe Teilung der Anwartschaft in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger erfolgen solle.

II. Auf die Beschwerde war die Anwartschaft des Ehemannes bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger nicht im Wege der internen sondern externen Teilung auszugleichen. Zwar hat das Familiengericht im Rahmen seiner Entscheidung zu Recht ursprünglich eine interne Teilung der Anwartschaft vorgenommen. Auch ist der in der Beschwerdeschrift vom Versorgungsträger angeführte Grund für die externe Teilung, die derzeitige mangelnde technische Umsetzbarkeit der internen Teilung kein Grund, eine externe Teilung vorzunehmen. Da sich die ausgleichsberechtigte Ehefrau aber im Laufe des Beschwerdeverfahrens gem. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 VersAusglG mit der vom beschwerdeführenden Versorgungsträger gewünschten externen Teilung einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr die Voraussetzungen für die Durchführung einer externen Teilung vor und der Beschluss des Familiengerichts war entsprechend abzuändern.

Der Ausgleich erfolgt dabei gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG in die von der Ehefrau als Zielversorgungsträger gewählte gesetzliche...

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