Rz. 107

Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht auch, soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Insofern handelt es sich um Anrechte, die nur wegen eines Bestandsschutzes bestehen und deren Leistungen mit Leistungen aus anderen Anrechten verrechnet und (bei steigenden Leistungen aus den anderen Anrechten) dadurch abgebaut werden. Derartige Anrechte passen nicht in das System des Ausgleichs bei der Scheidung. Allerdings ist die zwingende Verweisung solcher Anrechte wegen der nun grds. erfolgenden Teilung der Anrechte auch nicht mehr zwingend.[74] Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, diese Lösung, die es auch schon im bisherigen Recht gab, beizubehalten (vgl. § 3 Abs. 6, 7 VAÜG a.F.).

 

Rz. 108

Zu den abzuschmelzenden Anrechten zählt v.a. der nichtdynamische Teil der gesetzlichen Rente der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets. Welche Teile das sind, ergibt sich aus der (abschließenden) Aufzählung in § 120h SGB VI. Es handelt sich um den Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI), den Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI), den Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI) und den weiterzuzahlenden Betrag oder den besitzgeschützten Zahlbetrag der nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und AnwartschaftsüberführungsG, § 4 Abs. 1 Zusatzversorgungssystem-GleichstellungsG überführten Renten des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI übersteigt (§ 307b Abs. 6 SGB VI).

 

Rz. 109

Außerdem gehören zu den auf abzuschmelzende Leistungen gerichteten Anrechten auch die Abflachungsbeträge von Anrechten aus der Beamtenversorgung. Das sind die Besitzstandsanteile der Beamtenversorgung. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 war die Höchstversorgung von Beamten von 75 % auf 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge abgesenkt worden. Nach der Übergangsregelung dieses Gesetzes wird das neue Versorgungsniveau aber bei Beamten, die zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits eine Versorgung bezogen oder bei denen der Bezug vor dem Ende der Übergangszeit beginnt,[75] nur stufenweise auf das nach neuem Recht maßgebliche Niveau abgesenkt. Das geschieht dadurch, dass Versorgungserhöhungen auf die Abflachungsbeträge angerechnet werden. Auf diese werden die Altversorgungen nach und nach auf das neue Versorgungsniveau abgeschmolzen. Diese Anrechte aus dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich herauszunehmen und in den schuldrechtlichen Ausgleich zu verweisen, entspricht der Rechtsprechung des BGH zur früheren Rechtslage.[76]

 

Rz. 110

Teile eines Anrechts, die keine abzuschmelzenden Teile sind, sind im Ausgleich bei der Scheidung auszugleichen. Das betrifft v.a. von den Beamtenversorgungen die Teile, die keine Abflachungsbeträge sind.

[74] Kemper, ZFE 2009, 204, 206; NK-BGB/Götsche, § 19 VersAusglG Rn 19.
[75] Die Übergangszeit endet mit der achten Besoldungserhöhung, die nach dem 31.12.2002 erfolgt.

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