Rz. 31

In § 27 RAVPV ist geregelt, dass automatisierte Löschungen von Nachrichten durchgeführt werden dürfen:

Zitat

"1Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden. 2Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden."[4]

 

Rz. 32

Seit dem 1.4.2019 ist die automatisierte Löschfunktion durch die BRAK eingerichtet worden. Nachrichten werden grundsätzlich nach 91 Tagen in den Papierkorb verschoben, nach weiteren 31 Tagen endgültig aus dem Postfach gelöscht. Betroffen sind alle Grundordner und deren angelegte Unterordner. Eine Nachricht wird niemals automatisiert aus den Grundordnern und deren Unterordnern direkt endgültig gelöscht, sondern wird immer erst in den Papierkorb verschoben.

 

Rz. 33

 

Hinweis

Durch das Öffnen einer Nachricht, die sich in einem der Grundordner ("Posteingang", "Postausgang" oder "Gesendet") oder deren jeweiligen Unterordner befindet, wird die Verweildauer auf mindestens 90 Tage zurückgesetzt."

Dies trifft nicht auf Nachrichten-Entwürfe im Grundordner "Entwürfe" und dessen Unterordner zu. Hier muss der Nachrichten-Entwurf nach dem Öffnen zusätzlich gespeichert werden, dann wird die Verweildauer dieses Nachrichten-Entwurfs auf mindestens 90 Tage zurückgesetzt.

 

Rz. 34

Der Postfachinhaber und berechtigte Nutzer können Nachrichten willentlich direkt in den Papierkorb verschieben und aus dem Papierkorb endgültig löschen. Berechtigte Benutzer, z.B. mit der Rolle Mitarbeiter, können die Nachrichten jedoch nicht aus dem Papierkorb endgültig löschen, wenn der Postfachinhaber die zu löschende Nachricht nicht als gelesen markiert oder nicht geöffnet (und dadurch automatisch auf "gelesen" gestellt) hat. Nachrichten, die in den Papierkorb verschoben wurden, werden nach 31 Tagen endgültig gelöscht, auch wenn sie direkt nach dem Eingang oder direkt nach dem Senden in den Papierkorb verschoben wurden und noch keine 90 Tage im jeweiligen Grundordner verweilten.

 

Rz. 35

Nachrichten können, wenn sie willentlich oder automatisiert in den Papierkorb verschoben wurden, in den Grundordner und/oder dessen Unterordner zurück verschoben werden, aus denen sie in den Papierkorb (willentlich oder automatisiert) verschoben wurden. Durch die Rückverschiebung in den Ursprungsordner (oder dessen Unterordner) läuft die Frist der Verschiebung in den Papierkorb erneut mit mindestens 90 Tagen.

 

Rz. 36

Zur Verschiebung oder endgültigen Löschung anstehende Nachrichten kann man sich im beA z.B. über die Funktionen "Sichten", siehe Rdn 4 ff. u. Rdn 72, oder "Hervorhebungen", siehe Rdn 74 ff. in diesem Kapitel, anzeigen lassen.

[4] § 27 RAVPV Automatisches Löschen von Nachrichten, VO v. 23.9.2016, BGBl I, 2167, zuletzt geändert d. VO v. 17.12.2021, BGBl I, 5219.

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