Rz. 52

Ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, kann auf dessen Antrag hin das laufende Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt werden, § 30d Abs. 4 ZVG. Der Antrag selbst ist an keine Frist gebunden. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss die Einstellungsgründe glaubhaft machen.

 

Rz. 53

Die einstweilige Einstellung muss zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich sein, § 30d Abs. 4 ZVG. Es erfolgt hier keine Unterscheidung in Betriebsgrundstück oder privates Vermögen des Schuldners (im Gegensatz zu § 30d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZVG). Es wird auch nicht gefordert, dass das Grundstück zur Fortführung des Unternehmens oder zur Vorbereitung der Veräußerung des Betriebes benötigt wird (im Gegensatz zu § 30d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZVG).

 

Rz. 54

Allerdings sind die Belange der Gläubiger nicht ganz aus dem Auge zu verlieren. Wenn der Versteigerungstermin unmittelbar bevorsteht und er aufgrund einer einstweiligen Einstellung nicht durchgeführt wird, besteht die Gefahr, dass die wirtschaftlichen Nachteile für die betreibenden Gläubiger auch aus der Insolvenzmasse nicht ausgeglichen werden können. Dies gilt insbes. dann, wenn der Zwangsversteigerungstermin bereits durchgeführt wurde und ein günstiges Meistgebot vorliegt.[62]

[62] Vgl. Stöber, NZI 1998, 108; Hintzen, Rpfleger 1999, 256 ff.

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