Rz. 80

Im Fall der Übertragung der Immobilien auf eine im steuerlichen Sinne gewerbliche GmbH & Co. KG gelten die oben zur vermögensverwaltenden KG bzw. GmbH & Co. KG beschriebenen Grundsätze entsprechend. Grunderwerbsteuerlich ergeben sich insoweit keine Unterschiede.

 

Grunderwerbsteuer fällt im Fallbeispiel (Rdn 3) nicht an.

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