Rz. 104

Nach wie vor wichtig bleibt die Unterscheidung der einzelnen Gesellschafterrechte in einerseits gegen den Willen des Gesellschafters unentziehbare und andererseits schlicht unverzichtbare Rechte des Gesellschafters.[100]

 

Rz. 105

Von "unentziehbaren" oder auch "relativ unentziehbaren" Gesellschafterrechten spricht man, wenn ein Beschluss nicht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters gefasst werden, der Gesellschafter selbst aber auf diese Rechte nachträglich oder vorab im Gesellschaftsvertrag verzichten kann. Der Verzicht auf diese Gesellschafterrechte erfolgt meist durch antizipierte Erklärung der Zustimmung des Gesellschafters zu dem Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte. Für die Wirksamkeit einer antizipierten Zustimmung müssen Art und Umfang des Eingriffs bereits in der gesellschaftsvertraglichen Regelung möglichst genau umschrieben werden. Einigkeit besteht inzwischen dahingehend, dass Beitragserhöhungen, unmittelbare Eingriffe in das Stimmrecht, Änderungen des Gewinnverteilungsschlüssels und der Liquidationsfolgen, Änderungen des Gesellschaftszwecks, die Auflösung der Gesellschaft, Änderungen bei der Ausgestaltung der Geschäftsführung sowie Vertragsverlängerungen als relativ unentziehbar einzustufen sind.[101]

 

Rz. 106

Muster 8.12: Antizipierte Zustimmung zu relativ unentziehbaren Rechten

 

Muster 8.12: Antizipierte Zustimmung zu relativ unentziehbaren Rechten

Die Gesellschafter erklären bereits jetzt ihre Zustimmung zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Gesellschaftern M und F trotz einer geringeren Beteiligung am Festkapital der Gesellschaft einen Gewinnanteil von bis zu 75 % des Jahresüberschusses gewähren.

 

Rz. 107

Von "unverzichtbaren" oder auch "absolut unentziehbaren" Gesellschafterrechten spricht man, wenn ein Verzicht auch mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Gesellschafters nicht zulässig ist. Hierzu gehören gem. § 118 Abs. 1 HGB ein Mindestmaß an Kontrolle, gem. § 133 Abs. 3 HGB das Recht auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund, das Informationsrecht des Kommanditisten gem. § 166 Abs. 1 HGB und das Recht auf Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen.[102]

[100] Schäfer, NZG 2014, 1401, 1404.
[101] MüKo/Schäfer, § 709 BGB Rn 92 mit detaillierter weiterer Darstellung zu den bereits von Rechtsprechung und Literatur als relativ unentziehbar eingeordneten Rechten; Palandt/Sprau, Vor § 709 Rn 11a ff.
[102] Gute Darstellung mit Nachweisen bei in BeckOK-HGB/Klimke, Stand 15.10.2019, § 119 Rn 48 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge