Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 16 O 86/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.06.2017 zu TOP 3 gefasste Beschluss teilweise nichtig ist, und zwar insoweit, als gem. § 3 Ziff. 5 b des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung insbesondere vorliegt, wenn die beabsichtigte Übertragung unmittelbar oder mittelbar an einen Zweitmarktfonds oder institutionellen Anleger erfolgt, der nicht zur Q - Unternehmensgruppe gehört.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt die Feststellung der (Teil-) Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten hinsichtlich der Übertragbarkeit von Kommanditanteilen an der Beklagten.
Die Beklagte ist eine Publikums-KG, deren gesellschaftsvertraglich festgelegter Zweck der Erwerb und der Betrieb eines Alten- und Pflegeheims ist. Alleinige Komplementärin der Beklagten ist die AB Alten- und Pflegeheim M GmbH. Die Klägerin ist mit einem Kapitalanteil von 15.338,76 EUR an der Beklagten als Kommanditistin beteiligt.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten regelt u.a.:
§ 3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Übertragungen:
"(...)
5. Jeder Kommanditist/Treugeber kann seine Beteiligung übertragen, sofern die Kommanditeinlage bei der Gesellschaft eingezahlt ist oder sichergestellt ist, dass der Übernehmer die Einzahlung leistet. (...)
Die Abtretung - auch zur Sicherheit - bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere insoweit vor, als der Übernehmer der Beteiligung nicht alle schuldrechtlichen Verbindlichkeiten und die sonstigen Verpflichtungen des abtretenden Gesellschafters aus und in Verbindung mit der Gesellschafterstellung übernommen hat. (...)
§ 6 Geschäftsführung, Tätigkeitsvergütung
"1. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem geschäftsführenden Kommanditisten, dem zu diesem Zweck gemäß § 49 Abs. 2 HGB erweiterte Einzelprokura mit Einzelvertretungsmacht erteilt wird.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist unbeschadet der verbleibenden Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden Kommanditisten berechtigt, die Verwaltung und Geschäftsbesorgung der Gesellschaft ganz oder teilweise auf Dritte (vorgesehen ist in der Investitionsphase das Q GmbH & Co. Emissionshaus und danach die Q GmbH) zu übertragen. (...).
2. Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin, des geschäftsführenden Kommanditisten und ggf. des später beauftragten Dritten erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die zum laufenden Betrieb gehören, insbesondere (...)."
§ 9 Gesellschafterversammlung, schriftliche Beschlussfassung
"(...)
2. Gesellschafterversammlungen bzw. schriftliche Beschlussfassungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen bzw. durchgeführt, und zwar mindestens einmal jährlich zur Feststellung des Jahresabschlusses."
Nach § 8 Ziff. 3 bedarf der Gesellschafterbeschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage A2 zur Klageschrift verwiesen.
Mit Schreiben vom 13.06.2017 (Anl. A 3) lud die Q GmbH & Co. KG zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.06.2017 u.a. zu TOP 3 zur Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrags in § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags ein. Durch die Änderung sollte es der persönlich haftenden Gesellschafterin ermöglicht werden, bei der Übertragung von Beteiligungen an Zweitmarktfonds oder institutionelle Anleger die Zustimmung zu verweigern. Damit sollten die Altgesellschafter vor einer Aufnahme von Neugesellschaftern mit deutlich abweichenden Interessen geschützt werden. Bei der Q Group sollte ein exklusiver Zweitmarkt angeboten werden.
Mit einer Zustimmungsquote von 79,59 % der vertretenen Stimmen fasste die Gesellschafterversammlung vom 29.06.2017 gemäß der Beschlussvorlage den folgenden Beschluss (Prot. Anl. A 4):
"Der Gesellschaftsvertrag wird in § 3 Ziff. 5 durch folgende Absätze ersetzt:
5. Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung im Wege der Abtretung übertragen, sofern die übernommene Pflichteinlage bei der Gesellschaft eingezahlt ist. (...) Die Abtretung der Beteiligung (mit Ausnahme von Übertragungen von Todes wegen) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Di...