Rz. 149

Mit Blick auf die schützenswerten Interessen der Gesellschaft ist es zulässig und sinnvoll, überhaupt eine Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklausel in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Bei deren Ausgestaltung sollte jedoch darauf geachtet werden, das Gesellschaftsinteresse nicht in überschießendem Maße zu verwirklichen. Gerade wegen der gesteigerten Anforderungen an die Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sollte bereits in der Ehevertragsklausel nicht allein auf das Gesellschaftsinteresse abgestellt werden, sondern auch eine hinreichende Absicherung des anderen Ehegatten ermöglicht werden. Im Hinblick auf geforderte Pflichtteilsverzichte sollte darauf geachtet werden, dass nur gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzichte gefordert werden.

 

Rz. 150

Die Möglichkeit des Ausschlusses des Gesellschafters als Sanktion für eine mangelnde Regelung mit dem Ehegatten sollte mit Blick auf die Interessen des betroffenen Gesellschafters aber auch der Gesellschaft selbst in der Weise geregelt werden, als dass der Ausschluss nicht schematisch und übereilt erfolgt, sondern die ultima ratio im Einzelfall darstellt. Dazu könnte dem Gesellschafter zunächst das Recht zugestanden werden, im Rahmen einer Anhörung darzulegen, warum im Einzelfall auch ohne Regelung mit dem Ehegatten eine Gefährdung der berechtigten Interessen der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Die übrigen Gesellschafter wären dann auf Grundlage dieses Vorbringens zu einer ermessensgerechten Entscheidung über den Ausschluss berufen.

 

Rz. 151

Muster 8.17: Klausel in Gesellschaftsvertrag

 

Muster 8.17: Klausel in Gesellschaftsvertrag

§ _________________________

Ehelicher Güterstand/Pflichtteilsverzicht

(1) Verheiratete Gesellschafter sind verpflichtet, mit ihrem Ehegatten einen Ehevertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen, der dem Schutz des Gesellschafters vor Ansprüchen des Ehepartners bezogen auf die Gesellschaftsbeteiligung dient und von den Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB befreit. Bei der Gestaltung des Ehevertrages ist dem schutzwürdigen Interesse des Ehepartners an einer hinreichenden Absicherung Rechnung zu tragen. Der Gesellschafter genügt den Anforderungen dieses Vertrages, wenn er mit seinem Ehegatten einen gegenständlich beschränkten Zugewinn- und Pflichtteilsverzicht abschließt, wonach der Wert der Gesellschaftsbeteiligung nicht in die Berechnung des Zugewinn- und Pflichtteilsanspruchs einfließt.

(2) Erfüllt ein Gesellschafter diese Verpflichtung nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Anzahl durch eingeschriebenen Brief oder eine vergleichbare Zustellungsart hierzu aufgefordert worden ist, so kann der Gesellschafter durch Beschluss mit einfacher Mehrheit, wobei der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Dem Gesellschafter steht das Recht zu, sich in einer schriftlichen oder mündlichen Anhörung zu äußern und insbesondere darzulegen, warum im Einzelfall ausnahmsweise sachliche Gründe für das vorgeworfene Verhalten bestehen und warum trotz mangelnder unmittelbarer Behebung des Ausschlussgrundes eine Gefährdung der berechtigten Interessen der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Die übrigen Gesellschafter treffen ihren Beschluss unter ermessensgerechter Berücksichtigung dieses Vorbringens. Eine Befreiung von der vorstehenden Verpflichtung kann die Gesellschafterversammlung vor oder nach der Hochzeit des Gesellschafters mit einfacher Mehrheit aussprechen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge