Rz. 34

Die Frage der richtigen Rechtsform kann nur mit Blick auf die individuellen Umstände des Einzelfalls und die konkreten Gestaltungsziele beantwortet werden. Hierbei sind sowohl die mit der jeweiligen Rechtsform verbundenen steuerlichen Aspekte als auch die zivilrechtlichen Aspekte, insbesondere mit Blick auf die Haftungs- und Publizitätsfragen, gegeneinander abzuwägen. Wesentlichen Einfluss auf die Rechtsformwahl hat auch die Frage, welche steuerlichen Auswirkungen die Übertragung des Vermögens auf den Familienpool auslöst. Sollen Bestandsimmobilien auf den Familienpool übertragen werden, wird die unmittelbare Errichtung des Familienpools in der Rechtsform einer GmbH regelmäßig bereits aus grunderwerbsteuerlichen Gründen ausscheiden.

 

Rz. 35

Zivilrechtliche Aspekte bei der Rechtsformwahl:

Art des zu poolenden Vermögens
Haftungsgesichtspunkte
Finanzierungsaspekte
Internationale Aspekte
Größe des (zukünftigen) Gesellschafterkreises
Beteiligung Minderjähriger an der Gesellschaft
Organisation der Geschäftsführung (durch Familienmitglieder und/oder externe Dritte)
Intensität der Einflussnahme der Gesellschafter auf die Geschäftsführung.
 

Rz. 36

Steuerliche Aspekte bei der Rechtsformwahl:

Steuerliche Belastung des Familienpools abhängig von diversen Faktoren, u.a.

Zusammensetzung der Einkünfte und des Vermögens
Thesaurierungspolitik der Gesellschaft
Evtl. Ansässigkeit der Gesellschafter (Auswirkungen eines DBA und steuerliche Behandlung im Ansässigkeitsstaat/Ausland)

Je nach Sachverhalt auch weitere Aspekte steuerlich relevant, bspw.:

Mobilität der Gesellschafter (Wegzugsbesteuerung, insb. bei KapGes, § 6 AStG)
Flexibilität bzgl. Vermögensumschichtung (Unternehmensverkauf)
Erbschafts- und schenkungsteuerliche Optimierung des Vermögensübergangs auf die nächste Generation
Schaffung von AfA-Potential bei Immobilien
Ggf. Errichtung mehrerer Parallelvehikel für verschiedene Assetklassen

Errichtung mehrstufiger Gesellschaftsstrukturen: insb. Zwischenschaltung einer GmbH unterhalb einer Personengesellschaft ("Blocker-GmbH"):

zur steuerlichen Abschirmung der Gesellschafter vor den auf Ebene der GmbH thesaurierten Erträgen
als Schutz einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft vor einer gewerblichen Infektion aufgrund unmittelbarer Beteiligung an gewerblichen geschlossenen Fonds
zur gezielten Nutzung des steuerlichen Beteiligungsprivilegs (95 %-Steuerfreiheit) für auf Ebene der GmbH erzielte Gewinne aus Beteiligungsverkäufen.

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