Rz. 12

Entscheidet sich die Polizei grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeuges eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers, verletzt sie den ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraum nicht (OVG Rheinl.-Pfalz zfs 2004, 597). Wegen der entstandenen Kosten steht dann der Behörde ein Zurückbehaltungsrecht zu (OVG Hamburg DAR 2008, 225).

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