Rz. 15

Die am weitesten gehende Veränderung hat die Regelung der Zuständigkeit für Streitigkeiten um die interne Willensbildung erfahren. Diese war in § 43 Nr. 4 WEG a.F. mit der Formulierung "Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer" sehr weit gefasst. Es herrschte Einigkeit darüber, dass hierunter nicht nur die konstitutive Ungültigerklärung und die deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit sowie die Klage auf Ersetzung eines Beschlusses fielen, sondern sämtliche Streitigkeiten um die innere Willensbildung. Dies erfasste insbesondere die Klage, die Wirksamkeit von Beschlüssen[17] oder ihren Inhalt festzustellen.[18] Diese Möglichkeit lässt der jetzige Wortlaut von § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG nicht mehr zu. Denn dieser enthält im Gegensatz zum weiten Wortlaut der Vorgängernorm nicht nur die ausdrückliche Beschränkung auf "Beschlussklagen", sondern verweist ausdrücklich auf § 44 WEG.[19] Die dortige Legaldefinition erfasst aber nur noch Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen.

[17] OLG Hamm NJW 1981, 465.
[18] OLG Köln OLGZ 1979, 284; BayObLG ZMR 2004, 126.
[19] BT-Drucks 19/18791, S. 80.

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