Rz. 79

Das neue Recht ordnet nunmehr nicht nur die Befugnis zur Ausübung des Entziehungsanspruchs, sondern diesen selbst der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Damit wird zugleich der unauflösliche Widerspruch zwischen § 19 Abs. 1 S. 1 WEG a.F. und § 19 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. mit einander widersprechenden Normbefehlen aufgehoben. Eine Klage hat nunmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft in eigenem Namen, nicht als gesetzliche Prozessstandschafterin der Wohnungseigentümer zu erheben. Die sich hieraus ergebenden praktischen Auswirkungen bestehen wohl nur darin, dass nunmehr auch in Zweiergemeinschaften bereits das Erkennntnisverfahren nicht von dem übrigen Wohnungseigentümer, sondern von der Wohnungseigentümergemeinschaft anzustrengen ist.[76] Konsequenterweise konnte die Sonderregelung in § 18 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. ersatzlos entfallen.

[76] BT-Drucks 19/18791, S. 55.

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