Rz. 5
Verfahrenskostenhilfe kann in Kindschaftssachen nur einem Beteiligten bewilligt werden.[10] Aus § 7 FamFG folgt, wer in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligter und damit auch grundsätzlich berechtigt sein kann, zur Interessenvertretung in dem jeweiligen Verfahren um staatliche Kostenübernahme nachzusuchen.[11] Wird in einem Antragsverfahren ein unbedingter Sachantrag gestellt, so ist ab diesem Zeitpunkt im Falle der Beteiligung weiterer Verfahrensbeteiligter diesen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Gericht kann die Beteiligung nicht durch eigene Erklärung auf ein beabsichtigtes VKH-Prüfungsverfahren beschränken.[12] Anders ist die Lage in einem Amtsverfahren, weil dort die Entscheidung über eine Verfahrenseinleitung dem Gericht obliegt; das Gericht kann dort durch entsprechenden Hinweis in der Übersendungsverfügung die weiteren Beteiligten zunächst zum VKH-Gesuch dessen anhören, der die Einleitung des Verfahrens anregt.
Eine erstinstanzlich erlangte Beteiligtenstellung setzt sich automatisch im Rechtsmittelzug fort.[13]
Rz. 6
Das Gesetz differenziert hierbei zwischen den Antragsverfahren und den von Amts wegen zu führenden Verfahren, wobei in den Antragsverfahren selbstverständlich der Antragsteller ebenso wie der Antragsgegner verfahrensbeteiligt sind. Wegen § 8 FamFG können auch juristische Personen (siehe dann § 116 ZPO) beteiligt sein. Zum Verfahrensbeteiligten wird eine Person allerdings nicht bereits dadurch, dass sie im Verfahren anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat (§ 7 Abs. 6 FamFG). Über die Beteiligteneigenschaft hinausgehend ist aber auch eine Betroffenheit in eigenen Rechten grundsätzliche Voraussetzung für die Geltendmachung von Verfahrenskostenhilfe, d.h. der Beteiligte muss in dem jeweiligen Verfahren aktiv werden, um seine eigene Rechtsposition zu sichern oder zu verbessern.[14] Erfolgt die Verfahrensbeteiligung nicht, um eigene Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen, mithin lediglich begleitend und damit fremdnützig, kommt Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht.[15]
Deswegen fehlt es Eltern im Verfahren auf Wechsel des Vormunds/Pflegers an der Beteiligtenstellung, weil dadurch nicht gesondert in ihr Sorgerecht eingegriffen wird (zur insoweit fehlenden Beschwerdebefugnis siehe auch § 9 Rdn 22).[16] Gleiches gilt für eine Mutter, der die elterliche Sorge vollständig entzogen worden war, in einem vom Stiefvater des Kindes eingeleiteten Verfahren wegen Regelung seines Umgangsrechts mit dem fremduntergebrachten Kind.[17]
Rz. 7
Ebenso wie die Prozesskostenhilfe kann sich auch die Verfahrenskostenhilfe nur auf die Interessenwahrnehmung in einem gerichtlichen Verfahren erstrecken, unabhängig davon, ob es sich um ein Antragsverfahren, ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren, ein Beschwerdeverfahren, ein einstweiliges Anordnungsverfahren oder ein Vollstreckungsverfahren handelt. Die außergerichtliche Interessenvertretung unterliegt demgegenüber der Beantragung von Beratungshilfe.[18]
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