Rz. 137

Zur Scheinehe hat der BGH ausgeführt:[183]

Zitat

"1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Aufhebung der mit einem Ausländer zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangenen Scheinehe ist nicht rechtsmissbräuchlich."

2. Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können (im Anschluss an Senat, NJW 2005, 2781 = FamRZ 2005, 1477).

3. Die Behauptung der Partei, das für die Eingehung der Scheinehe versprochene Entgelt nicht erhalten zu haben, ist dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen.“

 

Rz. 138

Da rechtsmissbräuchlich zwar die Eingehung einer Scheinehe, nicht aber deren Scheidung sei, wäre eine reiche Partei nicht gehindert, im Wege des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme Partei werde hingegen an der Scheinehe festgehalten.[184]

 

Rz. 139

Offen gelassen hat der BGH, ob Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt werden könnte, wenn die Parteien schon bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewusst hätten, dass sie diese nicht würden bezahlen können.[185]

[183] BGH, Beschl. v. 30.3.2011 - XII ZB 212/09, FamRZ 2011, 872 = FuR 2011, 473 = NJW 2011, 1814.
[184] BGH, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG NJW 1985, 425 = FamRZ 1984, 1206 f.
[185] BGH a.a.O; so OLG Hamm, Beschl. v. 4.2.2000 – 11 WF 407/99, BeckRS 2006, 08499; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 157 = FamRZ 2004, 548; OLG Naumburg FamRZ 2004, 548 [549] = BeckRS 2003, 30304471; OLG Rostock NJW-RR 2007, 1161 = FamRZ 2007, 1335; Philippi, FPR 2002, 479 [484]; Johannsen/Henrich/Markwardt, § 114 ZPO Rn 19.

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