Rz. 339
Die Kosten des eigenen beigeordneten RA werden aus der Landeskasse erstattet, §§ 45, 55 RVG.
Die Kosten der Gegenseite sind nach der Tabelle zu § 13 RVG von dem Antragsteller zu tragen, §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG, 123 ZPO.
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