Rz. 339

Die Kosten des eigenen beigeordneten RA werden aus der Landeskasse erstattet, §§ 45, 55 RVG.

Die Kosten der Gegenseite sind nach der Tabelle zu § 13 RVG von dem Antragsteller zu tragen, §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG, 123 ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge