Rz. 293

Auch die Kostenquotelung bringt dem Anwalt die Möglichkeit, weitere Gebühren bis hin zur Wahlanwaltsvergütung zu erhalten; hier über die Kostenerstattung und sein eigenes Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO.

 

Beispiel

Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichanspruchs des bedürftigen Antragstellers, dem VKH bewilligt wurde, i.H.v. 30.000,00 EUR, Endbeschluss mit Kostenentscheidung nach mündlicher Verhandlung, Beweisaufnahme und Beschluss. Kostenquote: Antragsteller 1/6; Antragsgegner 5/6.

1. Wahlanwaltsvergütung (Gegenstandswert: 30.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG) – je Anwalt anzusetzen:

 
2,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr aus 30.000,00 EUR nach § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 u. 3104 VV RVG) 2.387,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.407,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 457,43 EUR
Summe 2.864,93 EUR

2. VKH-Anwaltsvergütung (Verfahrenswert: 30.000,00 EUR):

 
2,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr aus 30.000,00 EUR nach § 49 RVG, Nr. 3100 u. 3104 VV RVG) 1.132,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.152,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 218,98 EUR
Summe 1.371,48 EUR

Ausgleichung:

 
die Wahlanwaltskosten beider Beteiligter betragen 5.729,86 EUR
hiervon trägt die Antragsgegnerin 5/6, somit 4.774,88 EUR
die Wahlanwaltskosten des Antragsstellers würden betragen ./. 2.864,93 EUR
die Antragsgegnerin hätte an den Antragsteller zu erstatten 1.909,95 EUR
der Vertreter des Antragstellers hat jedoch bereits aus der Staatskasse erhalten 1.371,48 EUR
dies wären insgesamt 3.281,43 EUR
als Wahlanwalt stehen ihm jedoch nur zu 2.864,93 EUR
somit würde er zu viel erhalten 416,50 EUR
dieser Betrag geht gem. § 59 RVG auf die Staatskasse über, der Erstattungsbetrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin vermindert sich von 1.909,95 EUR
um den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag in Höhe von 416,50 EUR
auf 1.493,45 EUR

Dieser Betrag ist vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Antragsgegnerin festzusetzen.

Die Staatskasse wird den übergegangenen Anspruch in Höhe von 416,50 EUR bei der Antragsgegnerin gesondert geltend machen.

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