Rz. 333

Sofern der RA in einem Verfahren auf Aufhebung der VKH-Bewilligung gemäß § 124 Nr. 1 ZPO tätig wird (wenn der Antragsteller durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der VKH maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat), so sind auch in diesem Verfahren Gebühren nach Nr. 3335 VV RVG aus dem Wert der Hauptsache zu berechnen, § 23a Abs. 1 RVG.

 

Rz. 334

Etwas anderes hinsichtlich des Wertes gilt, wenn der RA in einem Verfahren auf Aufhebung der VKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 2 bis 5 ZPO tätig wird. Gemäß § 124 Nr. 2 bis 5 kann die VKH-Bewilligung unter folgenden Voraussetzungen aufgehoben werden:

Der Antragsteller hat absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, § 124 Nr. 2 ZPO.
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Gerichts eine neue Erklärung über evtl. Änderungen in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht abgegeben, § 124 Nr. 2 ZPO.
Die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die VKH-Bewilligung haben nicht vorgelegen, § 124 Nr. 3 ZPO.
die Partei hat entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt; (vgl. dazu Rdn 179)[361]
Der Antragsteller ist länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrags in Rückstand, § 124 Nr. 5 ZPO.[362]

In diesen Fällen der Aufhebung der VKH-Bewilligung richtet sich der Wert nach den Kosten, von denen die der Antragsteller durch die Bewilligung freigestellt worden war, vgl. dazu § 23a Abs. 1 RVG.

 

Rz. 335

Zum Gegenstandswert sind nicht nur die Kosten anzunehmen, die der Antragsteller nachzuzahlen hätte, wenn die Bewilligung aufgehoben würde. Vielmehr sind die Kosten in Ansatz zu bringen, die die Staatskasse bereits im Rahmen der VKH an den beigeordneten RA gezahlt hat, die Gerichtskosten, die nach Aufhebung der VKH vom Mandanten zu zahlen sind, die Differenz der Gebühren zwischen VKH- und Wahlanwaltsgebühren.

[361] Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.) Art. 2 – G. v. 31.8.2013 BGBl I S. 3533 (Nr. 55); Geltung ab 1.1.2014.
[362] Zum 1.1.2014 wurde aus der bisherigen Nr. 4 die Nr. 5 durch Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.) Art. 2 – G. v. 31.8.2013 BGBl I S. 3533 (Nr. 55); Geltung ab 1.1.2014.

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