Rz. 331

Auch wenn der Auftraggeber durch die VKH zunächst völlig kostenfrei gestellt ist, bedeutet dies doch nicht, dass nicht irgendwann Zahlungen zu leisten sind. Nach § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO, kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen bis zu vier Jahren nach rechtskräftiger Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens ändern, wenn sich die für die VKH maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. § 120a übernimmt zum 1.1.2014 die früheren Regelungen des § 120 Abs. 4 ZPO aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit, da die Möglichkeiten zur Änderung der Bewilligung zusammenfassend in § 120a ZPO n.F. geregelt sind, vgl. dazu auch die entsprechenden umfassenden Ausführungen unter Rdn 179 ff.[360]

 

Rz. 332

 

Hinweis

Der RA sollte den Mandanten darauf hinweisen, dass sich möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Rückzahlung ergibt. Insbesondere bei Anträgen auf hohe Zugewinnausgleichsansprüche stellt sich sonst so manche Überraschung beim Mandanten ein.

[360] Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.) Art. 2 – G. v. 31.8.2013 BGBl I S. 3533 (Nr. 55); Geltung ab 1.1.2014.

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