1. Unterhalt für das volljährige Kind

 

Rz. 45

Vgl. zunächst Fälle 27 bis 29 (siehe § 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1).

 

Rz. 46

VjK ist bereits volljährig. Aber der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil er bei seiner Mutter lebt. Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

 

Rz. 47

Für das volljährige Kind vjK bestimmt sich der Unterhalt grds. nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Aber F ist offensichtlich nicht leistungsfähig. Der Bedarf bestimmt sich somit nur nach dem Einkommen des M (siehe hierzu auch Nr. 13.1 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3).

2. Unterhalt für das minderjährige Kind

 

Rz. 48

Der Unterhalt für das minderjährige Kind bestimmt sich ohnehin nach der DT.

3. Bedarf beider Kinder

 

Rz. 49

Der Bedarf beider Kinder richtet sich nach der DT und, wie eben festgestellt, auch beim volljährigen Kind nur nach dem Einkommen des M. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen.

 

Rz. 50

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Er fällt deshalb in Gruppe 1 (bis 1.900 EUR). M ist hier zwei Kindern und einer Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Die DT geht davon aus, dass (nur) zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. Eine Herabstufung ist jedoch nicht möglich, da ohnehin nur die erste Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) zur Anwendung kommt. Es bleibt deshalb grundsätzlich bei Gruppe 1 (bis 1.900 EUR).

 

Rz. 51

Kind vjK ist 19 Jahre alt und fällt somit in Gruppe 1, Altersstufe 4. Sein Bedarf beträgt 569 EUR. Das ganze Kindergeld von 219 EUR ist bedarfsdeckend anzurechnen, so dass 350 EUR (569 – 219 EUR) verbleiben.

 

Rz. 52

Kind K ist 16 Jahre alt und fällt somit in Gruppe 1, Altersstufe 3. Sein Bedarf beträgt 533 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K beträgt somit 423,50 EUR (533 – 109,50 EUR).

4. Leistungsfähigkeit

 

Rz. 53

Nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Der Selbstbehalt des M ist bereits nach Abzug des Kindesunterhalts unterschritten. Gegenüber K beträgt er 1.160 EUR. Gegenüber vjK, der nicht privilegiert ist, also nicht einem minderjährigen Kind gleichgestellt ist, beträgt er 1.400 EUR.

 

SüdL

21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.

Er beträgt

beim Nichterwerbstätigen 960 EUR
beim Erwerbstätigen 1.160 EUR.

Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 380 EUR enthalten.

21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.400 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550 EUR enthalten.

21.3.2 […]

21.3.3 […]

21.3.4 […]

21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 490 EUR enthalten.

21.5 […]

 

Rz. 54

Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltsverpflichteten stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben.

Hinzu kommt, dass M auch gegenüber F unterhaltspflichtig ist.

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