Rz. 34
Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR ist nicht gewahrt.
SüdL
21 Selbstbehalt
21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB).
21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
▪ | beim Nichterwerbstätigen 960 EUR |
▪ | beim Erwerbstätigen 1.160 EUR. |
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430 EUR enthalten.
[…]
21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR.
Rz. 35
Hinzu kommt, dass M auch noch der Ehefrau F zum Unterhalt verpflichtet ist.
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