Rz. 30

Der Bedarf beider Kinder richtet sich nach der DT und, wie eben festgestellt, wegen Leistungsunfähigkeit der Kindsmutter auch beim volljährigen Kind nur nach dem Einkommen des M. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen.

 

Rz. 31

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Er fällt deshalb in Gruppe 1 (bis 1.900 EUR). M ist drei Personen, hier zwei Kindern und einer Ehefrau, zum Unterhalt verpflichtet. Eine Herabstufung ist jedoch nicht möglich, da ohnehin nur die erste Einkommensgruppe zur Anwendung kommt. Es bleibt deshalb grundsätzlich bei Gruppe 1 (bis 1.900 EUR).

 

Rz. 32

Kind vjK ist 20 Jahre alt und fällt somit in die Altersstufe 4 der Gruppe 1. Sein Bedarf beträgt 569 EUR. Das ganze Kindergeld von 219 EUR ist bedarfsdeckend anzurechnen, so dass 350 EUR (569 – 219 EUR) verbleiben.

 

Rz. 33

Kind K ist 16 Jahre alt und fällt somit in die Altersstufe 3 der Gruppe 1. Sein Bedarf beträgt 533 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K beträgt somit 423,50 EUR (533 – 109,50 EUR).

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