Rz. 86

Sind hinreichende Zweifel an der Testierfähigkeit vorgetragen, müssen zunächst die Verhaltensweisen des Erblassers aufgeklärt werden, um Klarheit über die tatsächlichen Umstände (unter Berücksichtigung medizinischer Befunde etc.) zu schaffen.[158] Danach ist zu prüfen, ob dies seitens des Gerichts für die Beurteilung ausreicht oder ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.[159] Im letzteren Fall hat das Gericht die notwendigen Begutachtungsgrundlagen durch Zeugenvernehmung und Beschaffung ärztlicher Unterlagen zu ermitteln. Der Umfang der gebotenen Ermittlung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes, und zwar auch dann, wenn z.B. unterschiedliche ärztliche Stellungnahmen über die Testierfähigkeit des Erblassers vorliegen.[160]

 

Rz. 87

Lediglich wenn das Verhalten des Erblassers konkret auffällige Verhaltensweisen aufweist und somit faktische Anhaltspunkte liefert, muss das Gericht sich in einem weiteren Schritt selbst Klarheit über den medizinischen Befund verschaffen und die aufgrund dessen gezogenen Schlüsse überprüfen.[161] Verbleiben sodann Zweifel an der Testierfähigkeit, so ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, wobei dem Sachverständigen auch die Anknüpfungstatsachen zur Erstellung seines medizinischen Befunds übermittelt werden müssen.[162] Die Behauptung des Vorliegens einer Demenz (oder ähnliches) ohne schlüssige Begründung stellt eine reine Vermutung dar. Wenn keine weiteren Anknüpfungspunkte oder Indizien vorgetragen werden, hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht diesem Vorbringen nicht nachzugehen.[163]

 

Rz. 88

Das Gericht muss nicht jeden Hausarzt oder das Pflegepersonal vernehmen. Die Aufklärungspflicht besteht nur insoweit, als dass das von den Parteien Vorgebrachte und der festgestellte Sachverhalt zu weiteren Ermittlungen Anlass bietet.[164] Die Aufklärungspflicht ist erst dann verletzt, wenn das Gericht Ermittlungen unterlässt, die aufgrund des ermittelten Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten durchgeführt hätten werden müssen. Das Gericht darf die Amtsermittlung erst dann abschließen, wenn von weiteren Maßnahmen keine sachdienlichen, die Entscheidung im Ergebnis beeinflussenden Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. Ermittlungen ins Blaue hinein müssen nicht erfolgen.[165] Die Grenze für die Aufklärungspflicht ist dort zu ziehen, wo es die Verfahrensbeteiligten alleine bzw. hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben, die Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, um eine ihre Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen, die sog. Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast.[166]

 

Rz. 89

Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Erblasser eine geistige Erkrankung durch einen Arzt festgestellt wurde oder dieser wegen in diese Richtung weisender Krankheitssymptome jemals behandelt worden ist, besteht seitens des Gerichts keine weitere Aufklärungspflicht von Amts wegen.[167]

[158] BayObLG NJW-RR 2000, 1029.
[159] Vgl. zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht BGH NJW 1983, 2627; BGHZ 91, 396.
[160] BayObLG FamRZ 1998, 515.
[161] OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1996, 1159.
[166] Keidel/Sörgel, § 26 Rn 20 f.

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