Rz. 19

Soweit Daten betroffen sind, an denen der Erblasser die Verfügungsbefugnis innehatte, so stellt sich die Frage nach einer Strafbarkeit regelmäßig schon deshalb nicht mehr, weil nur der Erblasser selbst einen Strafantrag stellen konnte (§ 205 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 StGB). Bei genauer Betrachtung entfällt aber bereits die Strafbarkeit als solche, denn § 202a StGB schützt nur die Verfügungsbefugnis lebender Personen an Daten. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen der §§ 201 ff. StGB und insbesondere aus § 205 Abs. 2 StGB. Dort ist eine Regelung für eine Verwirklichung der Straftaten nach dem Tod des Berechtigten nur für die §§ 203, 204 StGB vorgesehen. Das deckt sich mit dem hier gemachten Befund (§§ 2 bis 4), dass die Verfügungsbefugnis des Erblassers nach seinem Tod regelmäßig auf seine Erben übergeht. Die Erben sind dann also selbst Träger des Rechtsguts und können sich nicht strafbar machen.

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