Rz. 145

Auch für Auflagen, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, gilt § 6 Abs. 4 ErbStG, der die Gleichstellung mit der Nacherbschaft anordnet. Sieht eine Auflage im Rahmen eines Berliner Testaments vor, dass ein Abkömmling, der nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil nicht geltend macht, hierfür nach dem Tod des Letztversterbenden eine Abfindung erhalten soll, gilt diese steuerlich als vom Letztversterbenden erworben. Auch hier stellt die Zahlung weder eine nach dem Tod des Erstversterbenden noch nach dem Tod des Letztversterbenden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit dar.

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