Rz. 85

Wie bei der Besteuerung des Erbbaurechts (siehe Rdn 82>) ist gem. § 194 Abs. 1 BewG der Wert des Erbbaugrundstücks im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG (siehe Rdn 45 ff.>) zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Auch hier werden Vergleichsdaten in der Praxis regelmäßig nicht zur Verfügung stehen, da hinsichtlich der Vergleichsobjekte die Grundstücksart und die Vereinbarungen, insbesondere zum Erbbauzins und zu den Laufzeiten, belastbare Ähnlichkeiten aufweisen müssten.

 

Rz. 86

Gemäß § 194 Abs. 2 BewG ist subsidiär nach dem Vergleichswertverfahren der Wert des Erbbaugrundstücks nach dem Bodenwertanteil (§ 194 Abs. 3 BewG) und ggf. dem Gebäudewertanteil (§ 194 Abs. 4 BewG) zu bestimmen. Beim Bodenwertanteil handelt es sich um die Summe des abgezinsten Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks zuzüglich der kapitalisierten Zinsen, die auf die Restlaufzeit des Erbbaurechts fallen, § 194 Abs. 4 BewG.

 

Rz. 87

Wie im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts auch (siehe Rdn 84>) ist die Entschädigungsverpflichtung i.S.d. § 27 ErbbauRG zu berücksichtigen. Sofern der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach Zeitablauf des Erbbaurechts für das Bauwerk nach den erbbaurechtsvertraglichen Bestimmungen nicht oder nur teilweise (z.B. 75 % des Verkehrswerts des Gebäudes) zu entschädigen hat, kommt dieser Gebäudewertanteil im Rahmen der Bewertung des Erbbaugrundstücks werterhöhend hinzu. Allerdings wird in der Praxis der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht über die zur Bewertung des Gebäudewertanteils nach § 194 Abs. 4 BewG benötigten Daten verfügen.[39] In Betracht kommt in diesem Zusammenhang eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Erbbauverhältnis zur Auskunft.

[39] Krause/Grootens, BBEV 2008, 132, 135.

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