Rz. 46

Die Vergleichspreise werden in erster Linie aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen ermittelt, also den tatsächlichen Kaufpreisen von Grundstücken, die hinsichtlich ihrer wertbeeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke), § 183 Abs. 1 BewG.

 

Rz. 47

Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussende Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, bleiben dabei unberücksichtigt, § 183 Abs. 3 BewG. Rechte und Lasten öffentlich-rechtlicher Art können sich u.a. aus dem Planungs-, Bauordnungs- und Abgabenrecht sowie aus dem Denkmal-, Landschafts- und Gewässerschutzrecht ergeben. Privatrechtliche Belastungen können z.B. sein: Baulast, Abstandsflächen, Wohnrecht, Nießbrauch, Überleitungsrecht, Wege- und Fahrtrecht, Vorkaufsrecht und langfristige Miet- oder Pachtverhältnisse. Sofern solche Belastungen Berücksichtigung finden sollen, ist die entsprechende Wertminderung im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 198 BewG (siehe Rdn 97 ff.>) darzustellen. Bei mit einem Nießbrauch oder einem Wohnrecht belasteten zu bewertenden Objekten kommt auch ein erwerbsmindernder Abzug i.S.d. § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG in Betracht.

 

Rz. 48

Eine hinreichende Übereinstimmung der Grundstücksmerkmale der Vergleichsgrundstücke liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich vor, wenn diese insbesondere hinsichtlich ihrer Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Größe, Erschließungszustand, Gebäudeart und Alter des Gebäudes mit dem zu bewertenden Grundstück weitgehend übereinstimmen.[22] Dies ist regelmäßig in Ballungszentren für Eigentumswohnungen der Fall. Eine Vorlage von Vergleichsobjekten durch den Steuerpflichtigen selber oder durch das zuständige Finanzamt durch die Hinzuziehung geeigneter Vergleichspreise aus anderen Kaufpreissammlungen[23] wird regelmäßig an der Anzahl scheitern.

[22] R B 183 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[23] R B 183 Abs. 2 S. 7 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge