Rz. 99

Nach gefestigter Auffassung des BFH[49] kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat. Nach der Finanzverwaltung[50] hingegen kann der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig (auch) durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen erbringen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt. Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.[51]

 

Hinweis

Zu beachten ist im Lichte eines späteren finanzgerichtlichen Verfahrens (also bei Scheitern des Einspruchs), dass der BFH einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung verlangt.

[50] R B 198 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[51] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.12.2020, BStBl 2021 I, 146.

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