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Im Ertragswertverfahren (§§ 184188 BewG) sind zu bewerten Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, § 182 Abs. 3 BewG. Es handelt sich mithin um typische Renditeobjekte. Im Ertragswertverfahren wird der Grundbesitzwert (Ertragswert) aus der Summe von Bodenwert und Gebäudewert (Gebäudeertragswert) gebildet, § 184 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BewG.

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