Rz. 466

Mehrere Angelegenheiten können auch dann vorliegen, wenn der Anwalt aus demselben Schadensereignis sukzessive beauftragt wird, die Schäden an verschiedenen Fahrzeugen zu regulieren (AG Herborn AGS 2003, 447 m Anm. N. Schneider = zfs 2003, 361).

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