Rz. 166

Ausdrücklich geklärt ist inzwischen durch den BGH, dass der Geschädigte – ähnlich wie beim konkreten Restwertgebot oder bei der konkreten Verweisung auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt – auch hinsichtlich des Mietwagens ggf. ein vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ihm rechtzeitig zugegangenes Vermittlungsangebot gegen sich gelten lassen muss. Denn in diesem Fall ist davon auszugehen, dass dem Geschädigten die ihm vermittelte günstigere Anmietmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung "ohne weiteres" zugänglich war. Daraus folgt, dass der Geschädigte bei Anmietung eines teureren Fahrzeugs gegen die sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstößt, sodass nur diejenigen Mietwagenkosten ersatzfähig sind, welche dem Geschädigten bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots des gegnerischen Haftpflichtversicherers entstanden wären (BGH v. 26.4.2016 – VI ZR 563/15 – VersR 2016, 1071; BGH v. 12.2.2019 – VI ZR 141/18 – VersR 2019, 564 = zfs 2019, 320). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem günstigeren Angebot um einen Sondertarif handelt, der dem Geschädigten ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (BGH v. 12.2.2019 – VI ZR 141/18 – VersR 2019, 564 = zfs 2019, 320).

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