Rz. 70

Die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags war dagegen nicht begründet. Es konnte offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens – sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln – zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses zusteht (vgl. auch BGH, Urt. v. 7.4.2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn 37; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urt. v. 4.7.2012 – 7 U 204/11, juris Rn 27, 29 f.). Denn einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB fehlte es an einer schlüssigen Begründung. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Es war aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrte, in Verzug befand. Gegenstand des Feststellungsantrags war nämlich nicht ein Anspruch auf Verzinsung der Sachverständigenkosten, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.

 

Rz. 71

Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien zur Schadenshöhe im Revisionsverfahren zu befassen.

 

Rz. 72

Anmerkung

Nur die Vorlage der vom Geschädigten "beglichenen" Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

 

Rz. 73

Wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen

In der Regel ist das Grundhonorar für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht, wenn es sich innerhalb des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung bewegt.

 

Rz. 74

Bei den Nebenkosten ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht verschiedene der vom Sachverständigen zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge – wie beispielsweise das Kilometergeld oder die Kosten für ein Foto – als erkennbar deutlich überhöht wertet und der – von der Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen – Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemisst. Der Tatrichter darf im Rahmen des § 287 ZPO durchaus geringere Pauschalbeträge für eine Nebenkosteneinheit (Kilometerpauschale oder Fotokopiekosten) schätzen und diese mit den konkret angefallenen Aufwendungen (Kilometer oder Fotokopien) multiplizieren. Die Schätzung einer "Gesamtnebenkostenpauschale" (etwa in Höhe von 100 EUR) hält sich dagegen nicht mehr im Bereich des tatrichterlichen Schätzungsermessens, wenn konkrete Aufwendungen geltend gemacht werden. Etwas anderes könnte möglicherweise gelten, wenn der Sachverständige seine Nebenkosten als Gesamtpauschale geltend macht.

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