Rz. 126

Die Klägerin, eine Einzugsstelle unter anderem für Sachverständigenhonorare, begehrte von der beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom Januar 2015, bei dem ein Golf GTD beschädigt wurde. Sie verfügte über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die volle Einstandspflicht der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte beauftragte den Kraftfahrzeugsachverständigen Dr. Ing. H. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat ihm ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des Sachverständigen erfüllungshalber ab. Im Gutachtenauftrag ist festgehalten, dass der Sachverständige sein Honorar nach der ermittelten Schadenshöhe zuzüglich der entstandenen Nebenkosten berechnet. Der Sachverständige fertigte unter dem 9.1.2015 ein Gutachten. Danach ergaben sich Reparaturkosten in Höhe von 4.309,95 EUR netto und eine Wertminderung von 500 EUR. Für die Begutachtung erstellte er am selben Tag eine Rechnung über 867 EUR brutto, die ein Grundhonorar von 603 EUR und Nebenkosten in Höhe von 125,57 EUR (Schreibkosten je Seite 2,93 EUR, erster Fotosatz je Foto 2,53 EUR, Fahrtkosten 30,80 EUR, Porto-/Telekommunikationskosten 15 EUR) auswies. Mit Vertrag vom 10.1.2015 trat der Sachverständige die Ansprüche an die Klägerin ab. Hierauf zahlte die Beklagte an die Klägerin 761,60 EUR. Hinsichtlich des Mehrbetrages von 105,40 EUR, der nebst Zinsen Gegenstand der Klage war, machte sie geltend, dass sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten überhöht seien.

 

Rz. 127

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48,91 EUR zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

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