Rz. 43

Die Parteien stritten um den Ersatz restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls.

Im Februar 2012 war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten verwickelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100 % aufzukommen hatte. Der Kläger holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand rund 1.050 EUR zzgl. Umsatzsteuer betrug. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 EUR in Rechnung, den er wie folgt aufschlüsselte:

 
Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens 260,00 EUR
Lichtbilder (11) 8 x 2,80 EUR (1 Satz) 22,40 EUR
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 75,00 EUR
Fahrtkosten/Zeit (51 km x 1,80 EUR max. 100,00 EUR) 91,80 EUR
Mehraufwand Restwertbörse
Zwischensumme ohne MwSt 449,20 EUR
MwSt 19,0 % 85,35 EUR
Endsumme inkl. MwSt 534,55 EUR
 

Rz. 44

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte die Kosten in Höhe von 390 EUR. Der Restbetrag von 144,55 EUR war Gegenstand der Klage. Daneben machte der Kläger unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual erfolgten Zahlung restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 74,97 EUR geltend und begehrte schließlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

 

Rz. 45

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 EUR sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Ziel der Anschlussrevision der Beklagten war die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

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