Rz. 449

Kommt es zu einem Sturz eines Motorradfahrers oder erleidet ein Fahrzeuginsasse einen Personenschaden, werden bei dem Schadenfall in aller Regel Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände beschädigt. Selbstverständlich sind die dadurch verursachten Schäden vom Schädiger zu ersetzen. Probleme bereiten in der Praxis die Bezifferung des Kleidungsschadens und die Berechtigung zum Abzug "neu für alt".

 

Rz. 450

Muster 8.119: Schadensnachweis bei Kleidungsschaden und Abzug neu für alt für Ausrüstungsgegenstände

 

Muster 8.119: Schadensnachweis bei Kleidungsschaden und Abzug neu für alt für Ausrüstungsgegenstände

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit bestätige ich den Zugang Ihres Schreibens vom _________________________ und nehme hierzu wie folgt Stellung:

1. Kleidungsschaden

Soweit Sie den Anspruch meines Mandanten auf Ausgleich des Kleidungsschadens mit der Begründung ablehnen, dieser sei nicht hinreichend nachgewiesen, vermag ich mich damit nicht einverstanden zu erklären. Zwar trifft es zu, dass mein Mandant nicht mehr über die Anschaffungsrechnungen für die Kleidungsstücke verfügt. Dies heißt jedoch nicht, dass ein Schadensersatzanspruch insgesamt ausscheidet.

Wie bereits mitgeteilt, wurden die Kleidungsstücke von den am Unfallort eintreffenden Rettungssanitätern zerschnitten, um die notwendige ärztliche Erstversorgung zu gewährleisten. Sämtliche Kleidungsstücke stehen meinem Mandanten noch zur Verfügung. Aus der nachfolgenden Auflistung sind die einzelnen Kleidungsstücke, ihr jeweiliges Anschaffungsjahr, ihre jeweiligen Anschaffungskosten, ihre voraussichtliche Lebensdauer sowie der sich daraus ergebene Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalltags zu entnehmen. Sämtliche Daten basieren auf einer Schätzung meines Mandanten gem. § 287 ZPO. Für die Richtigkeit der Anschaffungsjahre und -kosten steht _________________________ als Zeuge/Zeugin zur Verfügung. _________________________ (Tabelle)

Sollten Sie weiterhin den Ausgleich des mit _________________________ EUR bezifferten Kleidungsschadens ablehnen, werde ich meinem Mandanten empfehlen, die Höhe dieser Schadensposition im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens feststellen zu lassen oder unverzüglich das Klageverfahren einzuleiten.

2. Ausrüstungsgegenstände

Darüber hinaus nahmen Sie in Ihrem Schreiben vom _________________________ einen Abzug "neu für alt" für den Motorradhelm, die Motorradhandschuhe sowie die Motorradkombi vor. Ihre dahin gehende Auffassung steht nicht im Einklang mit der hierzu vertretenen einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur.

Bei dem Verkehrsunfall wurden die genannten Ausrüstungsgegenstände erheblich beschädigt. Auch wenn sie nicht völlig zerstört wurden, ist meinem Mandanten eine Weiterbenutzung dieser Gegenstände nicht zumutbar. Durch den Aufschlag kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Helm bei einem weiteren Unfall nicht mehr die volle Schutzwirkung entfalten würde. Dasselbe gilt sowohl für die Handschuhe als auch für die Schutzkleidung. In diesen Teilen befinden sich Schutzplatten, die bei dem Unfall beschädigt wurden.

Da die Gegenstände somit einen Totalschaden aufweisen, ist mein Mandant in die Lage zu versetzen, sich entsprechenden Ersatz zu verschaffen. Hierzu ist unabhängig von ihrem Alter und entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung allein auf den Neuwert der Ausrüstungsgegenstände abzustellen.

Bei den genannten Ausrüstungsgegenständen handelt es sich ausschließlich um Gegenstände, die dem Schutz meines Mandanten dienten. Keiner der Gegenstände unterlag einem natürlichen Verschleiß. Ein Abzug "neu für alt" scheidet für die Ausrüstungsgegenstände von vornherein aus. Durch die Ersatzbeschaffung hat mein Mandant keine Aufwendungen erspart. Die Neuanschaffung der Gegenstände führt somit nicht zu einer Vermögensmehrung bei meinem Mandanten. Wegen der Einzelheiten hierzu verweise ich auf die Entscheidungen LG Oldenburg DAR 2002, 171; AG Bad Schwartau DAR 1999, 458 sowie AG Lahnstein zfs 1998, 294.

Danach habe ich Sie aufzufordern, auch diese Schadensposition wie beziffert und ungekürzt auszugleichen. Ich habe mir hierzu eine Frist bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist)

notiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 451

Nach anderer Auffassung in der Rechtsprechung ist auch bei einer Motorradschutzbekleidung nur der alters- und abnutzungsbedingte Zeitwert unter Berücksichtigung des Abzugs "neu für alt" zu erstatten ist.[607] Nach Auffassung des OLG Hamm[608] soll bei einem Kleiderschaden ein Abzug "neu für alt" dagegen ausscheiden, wenn es sich bei dem beschädigten Gegenstand um eine Goretex-Jacke handelt, die zum Schadenszeitpunkt erst sechs Monate alt war. Aufgrund ihrer Qualität sollen derartige Jacken über eine beso...

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