1.

Ist das Tragen von Dienstkleidung vorgeschrieben - ausgenommen Schuhe - so wird diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bleibt sein Eigentum. Näheres wird in einer betrieblichen Kleiderordnung bestimmt. Dies gilt auch für Ausrüstung, einschl. der erforderlichen Gegenstände wie z.B. Beleuchtung.

 

2.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm in sauberem und tragfähigem Zustand übergebenen Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Ordnung zu halten. Die Kosten für die notwendigen Reparaturen trägt der Arbeitgeber.

 

3.

Wer Kleidungsstücke oder Ausrüstungsgegenstände verliert oder schuldhaft beschädigt, hat dem Arbeitgeber den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Arbeitnehmer darf die gelieferten Kleidungsstücke nur im Dienst tragen.

 

4.

Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten gelöst, so hat der Arbeitnehmer die Kosten für die Reinigung seiner vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstkleidung bis zur Höhe von DM 10,– selbst zu tragen.

 

5.

Beim Ausscheiden hat der Arbeitnehmer die ihm durch den Betrieb anvertrauten bzw. zur Verfügung gestellten Gegenstände zurückzugeben. Für durch eigenes Verschulden abhanden gekommene oder vorsätzlich beschädigte Gegenstände hat der Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung einer evtl. Wertminderung, Ersatz zu leisten.

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