Rz. 41

Ist das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre, so ist eine Reparatur in einer anderen als einer markengebundenen Fachwerkstatt für den Geschädigten in der Regel selbst dann nicht zumutbar, wenn die Reparatur technisch gleichwertig ist.[45] Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparatur verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten würde.

 

Rz. 42

Muster 8.7: Unzulässige Verweisung auf eine andere Reparaturmöglichkeit bei jungem Fahrzeug

 

Muster 8.7: Unzulässige Verweisung auf eine andere Reparaturmöglichkeit bei "jungem" Fahrzeug

Vorliegend sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, so wie sie dem vorgelegten Gutachten zugrunde gelegt worden sind, in Ansatz zu bringen. Das Fahrzeug meiner Mandantschaft ist am _________________________ zugelassen worden und war zum Unfallzeitpunkt erst _________________________ Jahre alt. Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist meiner Mandantschaft vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, da die Gefahr besteht dass bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten auftreten können (BGH, Urt. v. 28.4.2015 – VI ZR 267/14 = NJW 2015, 2110; BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 = NJW 2010, 606).

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