Rz. 75

Die Reparatur ist technisch möglich und wirtschaftlich vernünftig.
Die Reparatur des Fahrzeugs ist nicht erforderlich.
Bei der Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis wird eine Mehrwertsteuer nicht erstattet. Diese kann jedoch nachgefordert werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, es sei denn, es wurde hierauf unmissverständlich verzichtet.
Die Bezifferung des Schadens erfolgt durch Gutachten/Kostenvoranschlag.
Bei Reparatur und fiktiver Abrechnung besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage von Belegen.
Ggf. ist der Abzug "neu für alt" bei sog. Verschleißteilen vorzunehmen.
Für die Abrechnung des Schadens sind grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt entscheidend. Der Geschädigte muss sich im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht jedoch auf die Reparatur in einer konkret benannten kostengünstigeren Reparaturwerkstatt verweisen lassen, wenn diese eine technisch gleichwertige Reparatur gewährleistet für ihn ohne weiteres zugänglich ist und eine solche Reparatur dem Geschädigten zugemutet werden kann. Bei einem Fahrzeugalter von bis zu drei Jahren zum Unfallzeitpunkt ist eine Verweisung für den Geschädigten i.d.R. nicht zumutbar.
Ob die Kosten für das Vorhalten von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) und Verbringungskosten zum Lackierer bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten sind, hängt davon ab, ob diese in der betroffenen Region üblicherweise anfallen.
Beilackierungskosten müssen – am Besten in einem Gutachten – konkret begründet werden; ob sie trotzdem fiktiv abgerechnet werden können ist strittig.
In der (erstmaligen) Abrechnung auf Gutachtenbasis liegt i.d.R. kein Verzicht auf eine Nachforderung der Mehrwertsteuer. Der Geschädigte kann jedoch nicht eine fiktive und konkrete Schadensabrechnung kombinieren. Mit der Nachforderung der Mwst. muss er sich daher auf eine konkrete Schadensabrechnung festlegen und ggf. die Reparaturkosten offenlegen.

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