Rz. 25

Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Mehrwertsteuer im Rahmen der Schadensbeseitigung nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Anspruchsvoraussetzung obliegt dem Geschädigten. Den ihm obliegenden Nachweis wird er i.d.R. durch Vorlage einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer führen. Solange der Geschädigte die Mehrwertsteuer aber tatsächlich nicht zahlt, kann er i.d.R. lediglich eine Freistellung von den Ansprüchen der Reparaturwerkstatt verlangen. Eine Zahlung an den Geschädigten muss daher grundsätzlich erst erfolgen, wenn dieser den Nachweis erbringt, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer auch tatsächlich gezahlt hat oder wenn sich sein Freistellungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 250 BGB in einen Schadensersatzanspruch in Geld umgewandelt hat, der direkt an den Geschädigten zu leisten ist.

 

Rz. 26

Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn der Geschädigte die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer bezahlt, tatsächlich aber keine Pflicht zur Zahlung dieser Steuer bestand. Insoweit ist zu differenzieren: Hat der Geschädigte von der fehlenden Verpflichtung gewusst oder hätte er dies unschwer erkennen können, so hat er durch die Zahlung der Mehrwertsteuer gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen und sein Anspruch ist entsprechend zu kürzen. War die fehlende Verpflichtung jedoch für ihn nicht ohne weiteres erkennbar, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass in konsequenter Fortsetzung der Rechtsprechung zum "Werkstattrisiko" der Schädiger auch das Risiko einer zu Unrecht gezahlten Mehrwertsteuer trägt.[30] Hätte der Schädiger selber die Reparatur in die eigenen Hände genommen, so wäre ihm mangels Erkennbarkeit der fehlenden Verpflichtung aller Voraussicht nach der gleiche Fehler unterlaufen.

[30] Lemcke, r+s 2002, 272.

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