Rz. 219
Der Geschädigte ist bei Vorliegen eines fremdverursachten und fremdverschuldeten Schadens grundsätzlich dazu berechtigt, zur Bestimmung des Schadensumfangs ein Sachverständigengutachten einzuholen.[257] Fraglich ist, ob das Recht zur Einholung eines Gutachtens auch besteht, wenn der Gegner bereits ein Gutachten eingeholt hat. Dies gilt zumindest dann, wenn das erste Gutachten Fehler aufweist. Ggf. kann es auch genügen, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit Werte aus dem ersten Sachverständigengutachten bestehen.
Rz. 220
Muster 8.56: Recht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen
Muster 8.56: Recht zur Beauftragung eines "eigenen" Sachverständigen
_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
soweit Sie in Ihrem Schreiben vom _________________________ den Ausgleich der Kosten für den Sachverständigen ablehnen, vermag ich mich damit in keinem Fall einverstanden zu erklären.
Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung war mein Mandant durchaus zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen berechtigt. Dem steht auch nicht das bereits von Ihnen in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen _________________________ entgegen. Das Recht zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt bereits aus dem Gebot der "Waffengleichheit" (AG Oldenburg (Holstein), Urt. v. 22.4.2008 – 22 C 1021/07 – juris). Dies gilt umso mehr, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im bislang vorliegenden Gutachten bestehen (KG VersR 1977, 155, 156). Das war hier der Fall.
Wie sich im Nachhinein herausstellte, waren die Angaben des Sachverständigen _________________________ zum Umfang der erforderlichen Reparaturkosten unzutreffend. Entgegen den Angaben im bislang vorliegenden Gutachten betragen die für eine fachgerechte Reparatur erforderlichen Reparaturkosten tatsächlich _________________________ EUR (brutto). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass _________________________.
Nach alledem habe ich Sie aufzufordern, die Kosten für das Gutachten in Höhe von _________________________ EUR zur Meidung einer gerichtlichen Klärung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
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