Rz. 219

Der Geschädigte ist bei Vorliegen eines fremdverursachten und fremdverschuldeten Schadens grundsätzlich dazu berechtigt, zur Bestimmung des Schadensumfangs ein Sachverständigengutachten einzuholen.[257] Fraglich ist, ob das Recht zur Einholung eines Gutachtens auch besteht, wenn der Gegner bereits ein Gutachten eingeholt hat. Dies gilt zumindest dann, wenn das erste Gutachten Fehler aufweist. Ggf. kann es auch genügen, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit Werte aus dem ersten Sachverständigengutachten bestehen.

 

Rz. 220

Muster 8.56: Recht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen

 

Muster 8.56: Recht zur Beauftragung eines "eigenen" Sachverständigen

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

soweit Sie in Ihrem Schreiben vom _________________________ den Ausgleich der Kosten für den Sachverständigen ablehnen, vermag ich mich damit in keinem Fall einverstanden zu erklären.

Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung war mein Mandant durchaus zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen berechtigt. Dem steht auch nicht das bereits von Ihnen in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen _________________________ entgegen. Das Recht zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt bereits aus dem Gebot der "Waffengleichheit" (AG Oldenburg (Holstein), Urt. v. 22.4.2008 – 22 C 1021/07 – juris). Dies gilt umso mehr, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im bislang vorliegenden Gutachten bestehen (KG VersR 1977, 155, 156). Das war hier der Fall.

Wie sich im Nachhinein herausstellte, waren die Angaben des Sachverständigen _________________________ zum Umfang der erforderlichen Reparaturkosten unzutreffend. Entgegen den Angaben im bislang vorliegenden Gutachten betragen die für eine fachgerechte Reparatur erforderlichen Reparaturkosten tatsächlich _________________________ EUR (brutto). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass _________________________.

Nach alledem habe ich Sie aufzufordern, die Kosten für das Gutachten in Höhe von _________________________ EUR zur Meidung einer gerichtlichen Klärung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist)

auszugleichen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

[257] U.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.5.1968 – 4 U 169/66 = NJW 1968, 1333; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.1.1974 – 13 U 125/73 = NJW 1974, 951.

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