Rz. 5

Der unmittelbare Besitz wird gem. § 854 Abs. 1 BGB durch das Erlangen der tatsächlichen Gewalt über eine Sache, die sog. tatsächliche Sachherrschaft, erworben. Übertragen wird der unmittelbare Besitz durch Übergabe der Sache an eine besitzwillige Person unter Einverständnis über den dabei tatsächlich erfolgenden Übergang der Sachherrschaft. Die Übergabe der Sache als solcher ist für den Besitzübergang in den Fällen nicht erforderlich, in denen man sich über den Besitzübergang einig ist und der Erwerber auch ohne Übergabe in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben. So genügt bspw. die Schlüsselübergabe einer Wohnung an den Mieter, um diesem hierdurch unmittelbaren Besitz nicht nur an dem Schlüssel, sondern auch an der angemieteten Wohnung einzuräumen. Der Erwerb des mittelbaren Besitzes setzt den Abschluss eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen dem unmittelbaren Besitzer und der Person voraus, die mittelbarer Besitzer werden soll. Der mittelbare Besitz kann gem. § 870 BGB durch Abtretung des sich aus dem Besitzmittlungsverhältnis ergebenden (künftigen) Herausgabeanspruchs auf einen Dritten übertragen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge