Rz. 66

Die zu beachtenden Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles sind in Punkt 4 VB-Reiserücktritt aufgezählt. Der Versicherte muss gem. Punkt 4.1 VB-Reiserücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reise unverzüglich stornieren, um die insoweit entstehenden Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. Rdn 44 ff.). Im Übrigen ist die Aufklärungsobliegenheit geregelt: Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit sind durch ein ärztliches Attest, Tod durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen. Der Schaden am Eigentum ist durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Polizeianzeige, zu belegen. Verlust oder Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses sind durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen.

 

Rz. 67

Punkt 5 VB-Reiserrücktritt verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen auf den Allgemeinen Teil der Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen (vgl. § 7 Rdn 135).

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