Rz. 135

Dass der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis versichert ist, dürfte selbstverständlich sein und sich aus § 3 VVG ergeben. Es reicht aber auch aus, wenn bei Antragstellung eine Person, die mitversichert sein soll, lediglich mündlich benannt wird. Diese Person ist, wenn der Antrag angenommen worden ist, nach dem eindeutigen Wortlaut des Punktes 1 AT-Reise 2008 mitversichert, gleichgültig, ob sie namentlich in dem Versicherungsschein aufgeführt ist oder nicht oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VVG vorliegen. Allerdings können sich insoweit für den Versicherungsnehmer Beweisschwierigkeiten ergeben. Wird das Versicherungspaket jedoch im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise geschlossen, so ergibt sich der versicherte Personenkreis im Zweifel aus der Buchungsbestätigung.

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