Rz. 82

Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.

1

Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer leistet Entschädigung bei

1.1

nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund

für die Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist;

1.2

nicht genutzten Reiseleistungen

bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten, sofern die Reise wegen eines versicherten Ereignisses vorzeitig abgebrochen wird;

1.3

verlängertem Aufenthalt

für die je Versicherungsfall nachgewiesenen zusätzlichen Kosten der Unterkunft des Versicherungsnehmers/der versicherten Person/Risikoperson nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Leistung bis zu EUR …, wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht transportfähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hinaus in stationärer Behandlung bleiben muss.

2 Versicherte Ereignisse und Risikopersonen
2.1

Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil der Versicherungsnehmer/die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

Tod;
schwere Unfallverletzung;
unerwartete schwere Erkrankung;
Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
2.2

Risikopersonen sind

neben der versicherten Person

die Angehörigen der versicherten Person;
diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige.[121]

Haben mehr als … Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.

3

Ausschlüsse*

Kein Versicherungsschutz besteht

3.1 für Risiken, die in Ziffer 5 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung (AT-Reise) genannt werden;
3.2 für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war;
3.3 sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, innere Unruhen, Kriegsereignisse, ein Flugunglück oder eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von Terrorakten, inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Naturkatastrophen aufgetreten ist;
3.4 bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung.
4

Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person/Risikoperson ist verpflichtet,

4.1 die Rückreisekosten möglichst gering zu halten;
4.2 den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen sowie Rechnungen beim Versicherer einzureichen;
4.3 eine schwere Unfallverletzung, eine unerwartete schwere Erkrankung durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, eine psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
4.4 bei Tod ist eine Sterbeurkunde vorzulegen;
4.5 bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen;
4.6 bei Transportunfähigkeit infolge einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung dem Versicherer das Recht einzuräumen, dies durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen.
5

Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten

Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Allgemeinen Teil der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung (AT-Reise) Ziffer 6.2.

6

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall … % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch EUR … je Person.

7 Versicherungswert und Unterversicherung
7.1 Die Versicherungssumme je versichertem Reisearrangement muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich bei Buchung anfallender Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z.B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt werden.
7.2 Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), erstattet der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswe...

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