Rz. 143

Ist der Vermögensbericht unvollständig oder fehlt ganz, hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft, dass ihm der Vermögensbericht erstmals oder berichtigt zur Verfügung gestellt wird. Die Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung werden dadurch nicht fehlerhaft – so die Gesetzesbegründung.[247] Für Verwalter lässt sich daraus die Konsequenz ableiten, dass auf die Vollständigkeit des Vermögensberichts nicht allzu viel Zeit und Mühe verwendet werden muss. Beanstandet ein Wohnungseigentümer fehlende Vollständigkeit, muss er angeben, was ihm fehlt; ist die Beanstandung nicht offenbar unbegründet, kann der Verwalter ihr nachkommen und einen ergänzten Vermögensbericht vorlegen. Weil ansonsten keine schädlichen Folgen drohen, kann ein Verwalter es darauf getrost ankommen lassen. Durch die Pflicht zur Erstellung des Vermögensberichts wird allerdings ein Entlastungsbeschluss heikel. Denn es ist kaum zu erwarten, dass Vermögensberichte allen theoretisch denkbaren Ansprüchen auf Vollständigkeit genügen werden. Somit hat ein anfechtungswilliger Eigentümer verhältnismäßig leichtes Spiel, eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses mit der Unvollständigkeit des Vermögensberichts und der daraus resultierenden fortdauernden Pflichtenstellung des Verwalters zu begründen. Daraus ergibt sich aber nur die hier ohnehin vertretene Empfehlung (→ § 10 Rdn 336), keinen Entlastungsbeschluss zu fassen.

[247] RegE WEMoG BT-Drucks 19/18791, 77 f.

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