Rz. 2

Grundsätzlich ist in einem Arbeitsverhältnis die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht per se zustimmungspflichtig. Grund hierfür ist, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit ­aktiver Ausübung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist. Möglich ist indes, im ­Arbeitsvertrag einzelvertraglich zu vereinbaren, dass die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Eine andere Frage ist in diesem Zusammenhang, inwieweit dann ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht (vgl. Rdn 7 ff.).

 

Rz. 3

Im Bereich des öffentlichen Dienstes bedarf grundsätzlich jede Aufnahme einer Nebenbeschäftigung der vorherigen Genehmigung (also Zustimmung, § 183, 184 BGB) des Dienstherrn. Dies ist für Bundesbeamte gesetzlich in §§ 97 ff. BBG geregelt. Für die Landesbeamten finden sich korrespondierende Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen. Beamtenrechtlich ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 99 Abs. 2 BBG). Für die Angestellten im öffentlichen Dienst enthält § 3 Abs. 3 TVöD eine Sonderregelung. Hiernach haben Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit gegen Entgelt rechtzeitig vorher anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge