Rz. 19

Die Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgt durch Beschluss, §§ 359, 38 ff. FamFG des zuständigen (siehe oben Rdn 6) Nachlassgerichts.[39] Dabei obliegt die Auswahl der Person des Nachlassverwalters dem pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts.[40]

 

Rz. 20

Der Beschluss wird nach §§ 15 f., 40 f. FamFG wirksam mit der Bekanntgabe an den Alleinerben oder an alle Miterben bzw. an den verwaltenden Testamentsvollstrecker. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist nach § 1983 BGB unverzüglich bekannt zu machen, um den mit der Anordnung einhergehenden Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechts den Gläubigern zur Kenntnis zu bringen.[41]

 

Hinweis

Die Eintragung ist deklaratorisch.[42] Schon hierdurch treten aber – auch bei unterlassener oder verspäteter Zustellung – die Wirkungen des § 1984 BGB und der §§ 81, 82 InsO ein.

 

Rz. 21

Eine nähere Bezeichnung der Erben ist nicht notwendig und auch nicht üblich; vielmehr werden nur die Erben und die Person des Nachlassverwalters näher bezeichnet.[43]

Ob das Nachlassgericht den Anordnungsbeschluss von Amts wegen auch dem Grundbuchamt zusenden muss, ist streitig.[44] Jedenfalls hat der Nachlassverwalter für eine Eintragung im Grundbuch zu sorgen; hierzu kann er nach §§ 1985, 1813, 1802 BGB angehalten werden.[45]

Die Anordnung der Nachlassverwaltung muss dem Finanzamt angezeigt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 12 ErbStDVO, § 34 ErbStG.

[39] Formulierungsbeispiel für den Beschluss bei Busch, Die Haftung des Erben, Rn 148 sowie bei BeckOGK/Herzog, § 1981 BGB Rn 83.1.
[40] Siehe näher Staudinger/Dobler, § 1981 BGB Rn 28 ff.; BeckOGK/Herzog, § 1981 BGB Rn 90 ff. Die Bestellung erfolgt nach § 1789 BGB.
[41] BeckOGK/Herzog, § 1983 BGB Rn 2 mit Formulierungsvorschlag unter Rn 7.
[42] Staudinger/Dobler, § 1983 BGB Rn 3.
[43] Staudinger/Dobler, § 1983 BGB Rn 3; Große-Wilde/Ouart/Jülicher, § 1983 BGB Rn 3; BeckOGK/Herzog, § 1983 BGB Rn 8.
[44] Vgl. Hau/Poseck/Lohmann, § 1983 BGB Rn 2.
[45] Staudinger/Dobler, § 1984 BGB Rn 13; § 1985 BGB Rn 12; BeckOGK/Herzog, § 1983 BGB Rn 14.

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