Rz. 6

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, § 1981 Abs. 1 BGB; § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG; zuständig ist hier das Nachlassgericht, §§ 1981, 1962 BGB, § 342 Abs. 1 Nr. 8 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Der Antrag ist in örtlicher Hinsicht an dasjenige Amtsgericht zu richten, bei dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 FamFG. Zur internationalen Zuständigkeit siehe § 105 FamFG und §§ 4 ff. EU-ErbVO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge