Rz. 39
Eröffnungsgründe sind grds. nach §§ 320, 19 InsO die Überschuldung[82] und nach §§ 320, 17 InsO die Zahlungsunfähigkeit[83] sowie im Falle der Antragstellung durch einen Erben die drohende Zahlungsunfähigkeit[84] gemäß §§ 320, 18 InsO.[85] Maßgebender Zeitpunkt ist der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den dann erzielbaren Veräußerungswerten und nicht etwa der Zeitpunkt des Erbfalles.[86] Zur Prüfung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, wird das Insolvenzgericht in der Regel nach § 5 Abs. 1 S. 2 InsO einen Sachverständigen einsetzen.[87]
Hinweis
Ein bereits zu Lebzeiten des Erblassers eröffnetes Insolvenzverfahren wird nach seinem Tod ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt.[88] Restschuldbefreiung kommt aber nicht mehr in Betracht (str.).[89]
Kinder des Erblassers haben kein Zeugnisverweigerungsrecht im Nachlassinsolvenzverfahren, wenn sie selbst nicht Erbe geworden sind.[90]
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