Rz. 92

Hat sich der vorläufige Erbe vor der Annahme darauf beschränkt, den Nachlass zu sichten, kommen Ansprüche gegen ihn aus §§ 1978 Abs. 1 S. 2, 681 S. 2, 667 BGB auf Herausgabe bzw. aus §§ 280 ff. BGB auf Schadensersatz nicht in Betracht:

Da er den Nachlass nicht in Besitz genommen hat, ist er keinem Herausgabeanspruch ausgesetzt.
Schadensersatzansprüche scheitern an einer mangelnden Pflichtverletzung. Insbesondere kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil er die Verwaltung nicht übernommen hat, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bedürfnis zur Verwaltung des Nachlasses bestand. Bei Handlungsbedarf muss das Nachlassgericht zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses[184] Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB[185] angeordnet haben. Möglich ist die Anordnung auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers nach § 1961 BGB.
 

Hinweis

Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern zwar für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich, § 1985 Abs. 2 S. 1 BGB analog. Die Erben haften aber nicht; denn der eingesetzte Nachlasspfleger kann den Erben nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden (str.);[186] da dieser nicht im Pflichtenkreis des Erben tätig wird. Entsteht dem Nachlass durch eine Handlung des Nachlasspflegers ein Schaden, so haftet dieser nach §§ 1813, 1794 BGB.[187]

[184] BGH, Urt. v. 26.10.1967 – VII ZR 86/65, BGHZ 49, 1.
[185] Ein eingesetzter Nachlasspfleger hat die Erben zu ermitteln. Schaltet er hierzu einen gesetzlichen Erbenermittler ein, so schmälert dessen Vergütungsanspruch den Nachlass. Eine Haftung mit dem Eigenvermögen kommt aber nicht in Betracht, denn dieser hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine Vergütungsansprüche aus GoA; BGH, Beschl. v. 23.2.2006 – III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656.
[186] BGH, Urt. v. 8.12.2004 – IV ZR 199/03, NJW 2005, 756 zu § 1980 BGB; siehe auch BeckOGK/Herzog, § 1978 BGB Rn 50.2. m.w.N. auch zur Gegenansicht.
[187] Anders als bei § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Verschulden nicht vermutet. Die Regeln des Anscheinsbeweises greifen aber. Überschuldete Nachlässe sind für Nachlasspfleger gefährlich, siehe etwa Roth, Rpfleger 2019, 495.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge