Rz. 1

Bei der Gestaltung von Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarungen sind stets die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch soweit sie auf verfassungsrechtlichen Aspekten gründen, im Blick zu behalten. Dies betrifft vornehmlich die Inhalts- und Ausübungskontrolle (vgl. § 8 Rdn 70 ff.).

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